Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeberbestätigung

 

Der Meldepflichtige hat ab dem 01.11.2015 bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

 

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle, z.B. Wohnungsverwaltungen.

Wird die Wohnung durch den Eigentümer bezogen, erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Das Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers finden Sie hier.

 

Meldepflicht

Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen, bisher eine Woche.

 

Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.

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